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Telemediengesetz Abschnitt 3:
Verantwortlichkeit § 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie die Informationen nicht verändern, die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern. nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Unverlangte Werbung via E-Mail ist verboten
Werber, die unverlangt Werbemails verschicken, müssen mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder teuren Unterlassungsklagen rechnen. Denn die Mehrzahl der Gerichte stuft das Verschicken ohne Einwilligung des Empfängers als verbotenes Spamming ein. Dies gilt auch für Wahlwerbung. Nach dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das im Juli 2004 in Kraft getreten ist, gilt das Spamming nunmehr ausdrücklich als unzumutbare Belästigung. Nach Auffassung der Gerichte führt bereits die Zusendung einer einzigen unbestellten Werbemail zu Unterlassungsansprüchen, da nur so eine wirksame Bekämpfung möglich ist. Hoffnungen kann sich der Werber nur dann machen, wenn die Zusendung seiner kommerziellen E-Mails über einen Zeitraum von 6 Wochen nicht beanstandet wird und er sofort nach Aufforderung auf eine weitere Versendung verzichtet. Vorsichtig sollte auch derjenige sein, der als Admin-C Angelegenheiten für den Inhaber der Domain regelt, denn auch er soll für unbestellte E-Mail-Werbung haften, die über die Internet-Adresse versandt wird.
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